Schritte zum RotoFlex

Das RotoFlex Aufstehbett ist ein Hilfsmittel im Sinne des §33 Sozialgesetzbuch V. Die Hilfsmittelnummer ist bewilligt. Damit muss ein Antrag von der Kranken- bzw. Pflegekasse u.U. bewilligt werden (siehe Bundessozialgericht AZ. 8RKR27/96). Für die Einzelfallentscheidung ist es ratsam, dass der verschreibende Arzt zum Rezept ein Attest etwa folgenden Inhalts erstellt:

Herr / Frau ..... ist aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes zur Zeit nicht bzw. lediglich selten in der Lage, ohne fremde Hilfe sich in das Bett zu legen oder daraus aufzustehen. Um eine akzeptable Versorgung zu gewährleisten, ist ein Bett notwendig das Herr / Frau ..... hebt und in sitzende Position versetzt bzw. bei der er / sie aus der sitzenden in die liegende Position gefahren wird. Die Mobilität von Herr / Frau bleibt dadurch erhalten bzw. kann sogar gesteigert werden. Die kontinuierlich Hilfe am Bett ist nicht mehr dauerhaft nötig.

Für den rezeptierenden Arzt sollte verständlich sein, dass das erstellte Rezept für dieses Hilfsmittel RotoFlex nicht zu Lasten seines Arznei- und Heilmittelbudgets gerechnet wird. Er empfiehlt als Fachmann auf der Basis des Krankheitsbildes des Patienten helfende Funktionen und kein Produkt.

Wurde der Patient bereits mit einem herkömmlichen Pflegebett bzw. Betteinsatz versorgt, sollte das Sanitätshaus im Antrag einfließen lassen, dass dieses Hilfsmittel durch die Veränderung des Gesundheitszustandes und die technische Weiterentwicklung eine Fehlversorgung darstellt. Durch den Einsatz des RotoFlex Aufstehbetts wird sich die Lebenssituation des Patienten positiv verändern und das pflegende Personal vor Überbelastungen geschützt.

Das Sanitätshaus sendet dann Rezept, Attest, Antrag sowie Angebot über das RotoFlex Aufstehbett mit Zubehör an die zuständige Krankenkasse.

Die Krankenkasse kann zur genaueren Beurteilung den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) einschalten, um vor Ort den Fall zu untersuchen. Die Krankenkasse teilt die begründete Entscheidung dem Patienten mit.

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